Partiarische Darlehen
• Laufende Erträge
Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.
Zukünftig: Abgeltungsteuer.
• Veräußerungsergebnisse
Geltendes Recht: Bei Zahlungen über Nennwert durch den Darlehensnehmer als sonstiger Vorteil steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz: Bei Zahlungen durch Dritte besteht eine Steuerpflicht - zum persönlichen Steuersatz - nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.
Zukünftig: Bei Begründung der Darlehensbeziehung nach dem 31.12.2008 erfolgt in beiden Fällen eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von der Haltedauer.
Auswirkungen
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.
Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.