Typisch stille Gesellschaften
• Laufende Erträge
Geltendes Recht: Nach geltendem Recht Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.
Zukünftig: Abgeltungsteuer.
• Veräußerungsergebnisse
Geltendes Recht: Bei Zahlungen über Nennwert durch den Kaufmann als sonstiger Vorteil steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz. Dies gilt auch bei Zahlungen durch Dritte bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.
Zukünftig: Wurde die Gesellschaft nach dem 31.12.2008 gegründet unterliegen Zahlungen über dem Nennwert durch den Kaufmann dem Abgeltungsteuersatz. Bei Zahlungen durch Dritte erfolgt eine Besteuerung unabhängig von der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz.
Auswirkungen
Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.
Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem 31.12.2008 erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.