Aktienähnliche Genussrechte
• Laufende Erträge
Geltendes Recht: Halbeinkünfteverfahren
Zukünftig: Abgeltungsteuer.
• Veräußerungsergebnisse
Geltendes Recht: Bei Beteiligung von 1% und mehr Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Haltedauer mit Halbeinkünfteverfahren, ansonsten nur bei Verkauf bei einem Halten von unter einem Jahr.
Zukünftig: Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung von 1% und mehr Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei), ansonsten Abgeltungsteuer.
Auswirkungen
Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Genussrechtsinhabers steigt die Belastung der Erträge. 25% ist höher als 45% (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamt- belastung auf Ebene der Körperschaft und des Genussrechtsrechtsinhabers erhöht sich für Genussrechte an deutschen Kapitalgesellschaften nicht. Bei Genussrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Genussrechtsinhabers aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt.
Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt auch die Ausschüttungspolitik der Kapitalgesellschaft keine Rolle mehr.
Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Verkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Es ist nur noch fünf Jahre lang eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen möglich. Mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z. B. Grundstücken können die Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet werden.
Für Verluste aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Genussrechten gilt nicht die Einschränkung auf die Verrechnung nur mit Gewinnen aus entsprechenden Rechten wie bei Aktien.