Aktien/GmbH-Anteile
• Laufende Erträge
Geltendes Recht: Halbeinkünfteverfahren
Zukünftig: Abgeltungsteuer.
• Veräußerungsergebnisse
Geltendes Recht: Bei Beteiligung über 1% Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Haltedauer mit dem Halbeinkünfteverfahren, ansonsten nur bei Verkauf bei einem Halten von unter einem Jahr. Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Zukünftig: Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung über 1% Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei). Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Auswirkungen
Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Anteilseigners steigt die Belastung der Dividenden. 25% ist höher als 45% (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Körperschaft und des Anteilseigners erhöht sich für deutsche Anteile auf die Einnahmen bezogen nicht. Bei ausländischen Anteilen wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Anteilseigners aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt.
Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt beim Kleinanleger auch die Dividendenpolitik der Körperschaft keine Rolle mehr.
Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur fünf Jahre lang möglich. Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.