Konzept der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 25%. Es spielt in Zukunft regelmäßig keine Rolle mehr, ob

•    Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
•    im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.

Diese Gleichbehandlung gilt grundsätzlich auch für Verluste. Allerdings können Verluste aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 angeschafften Aktien nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Der Gesetzgeber zieht damit Folgerungen aus seinen Erfahrungen mit Aktienverlusten im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach geltendem Recht.

Um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken, soll die Besteuerung möglichst anonym erfolgen. In weitem Umfang erfolgt daher die Besteuerung durch einen abgeltenden Quellensteuerabzug seitens der inländischen Schuldner der Kapitalerträge und namentlich die die Kapitalanlagen verwaltenden oder verwahrenden inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das Finanzamt setzt die Einkommensteuer fest. Auch insoweit gilt der Abgeltungssatz von 25%. Ebenso kann der Steuerpflichtige Kapitalerträge zum Zwecke der zutreffenden Anwendung der Abgeltungsteuer erklären, wenn im Rahmen des Quellensteuerabzugs etwa ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuer nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Die Abgeltungsteuer behandelt alle Zuflüsse beim steuerpflichtigen Privatanleger gleich. Sie berücksichtigt nicht, inwieweit diese Zuflüsse steuerlich vorbelastet sind, etwa weil sie aus schon auf der Ebene des Schuldners der Kapitalerträge besteuerten Gewinnen stammen.

Ebenso geht die Abgeltungsteuer davon aus, dass vorhandenes Kapital angelegt wird. Sie setzt bei den laufenden Erträgen die Bruttoeinnahmen an und berücksichtigt Verwaltungs- und Beratungskosten nur in pauschalierter Form über den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt namentlich für Schuldzinsen aus Fremdfinanzierung der Kapitalanlage.

Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine besonders ausgestaltete Schedule neben den Gewinn- und den Überschusseinkünften im Rahmen der synthetischen Einkommensteuer geschaffen. Mit der allgemeinen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird auf die Entwicklungen auf Kapitalmarkten reagiert, die zunehmend Modelle mit der Austauschbarkeit von laufenden Erträgen und Veräußerungs- oder Einlösungsergebnissen hervorbringt. Für Zwecke der Besteuerung wird von der Anlage vorhandenen Kapitals als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den privaten Anleger ausgegangen. Für Bemühungen, das Ergebnis durch Fremdfinanzierung zu „hebeln“ steht zukünftig nur noch die Einkunftsart „Gewerbebetrieb“ zur Verfügung.

Für einige Sonderkonstellationen erscheinen die Regeln der Abgeltungsteuer nicht angemessen. § 32d Abs. 2 EStG sieht daher vor, dass die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend behandelt werden. Dabei werden angemessen sowohl Vorteile der Abgeltungsteuer versagt als auch restriktive Auswirkungen vermieden.